Stand 01.08.2023 І Version [03]
Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV)
Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) zwischen der anbietenden Ro-ot Service AG, UID: CHE-104.695.341, Wydenstrasse 29, CH-8575 Bürglen («Auftragnehmer») und dem Nutzer («Auftraggeber») der Services «Perigon», dem «Modern Workplace», der «Swiss Cloud» sowie weiterer gegenständlicher Services. Einzeln als «Partei» oder gemeinsam als «Parteien» bezeichnet.
I Präambel
01. Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit separater Erklärung, Auftragsbestätigung, in Verträgen und dgl. (nachfolgend: «Hauptvertrag», «Hauptverträge») mit Aufgaben, welche die bearbeitung (EU-DSGVO: Verarbeitung) von personenbezogenen Daten beinhalten können. Dabei kann der Auftragnehmer Auftragsbearbeiter oder weiterer Auftragsbearbeiter im Anwendungsbereich des Schweizer Datenschutzgesetzes (DSG), der Datenschutzgrundverordnung der EU (EU-DSGVO) oder anderer allenfalls anwendbarer Datenschutzgesetze, im nachfolgenden «anwendbares Datenschutzrecht», sein. Solche Bearbeitungen können im Rahmen von Supportanfragen, Wartungsarbeiten oder sonstiger Aufgaben stattfinden, in denen der Auftragnehmer Zugriff (auch mittels «Fernzugriff») auf Daten erhält oder auf andere Weise durch den Auftraggeber oder seine Kunden zur Verfügung gestellt bekommt oder zur Kenntnis nehmen kann. Bei der Erbringung solcher Aufgaben speichert der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrage und Zwecke des Kunden.
II Gegenstand der Vereinbarung und Verantwortlichkeit
02. Dieser Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) konkretisiert die Verpflichtungen der Parteien in Bezug auf die Vorgaben aus dem anwendbaren Datenschutzrecht. Dieser AVV findet Anwendung auf alle Tätigkeiten, die mit zwischen den Parteien geschlossenen Hauptverträgen in Zusammenhang stehen, bei denen Mitarbeitende des Auftragnehmers oder durch den Auftragnehmer Beauftragte personenbezogene Daten des Auftraggebers (dazu gehören auch personenbezogene Daten seiner Kunden) bearbeiten. Darüber hinaus gilt dieser AVV für sämtliche zukünftigen Verträge, die eine Auftragsdatenbearbeitung vorsehen, welche die Parteien miteinander abschliessen.
03. Aus den jeweiligen zwischen den Parteien geschlossenen Hauptverträgen, die eine Auftragsdatenbearbeitung beinhalten können, ergeben sich Gegenstand dieses AVV sowie ihre Art samt Umfang und ihr Zweck, auf die hier verwiesen wird. Die Bestimmungen dieses AVV ergänzen die Bestimmungen der Hauptverträge zwischen den Parteien. Sie schränken die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf den vereinbarten Leistungsgegenstand nicht ein. Ihren Regelungsgegenstand betreffend gehen die Bestimmungen dieses AVV den jeweiligen zwischen den Parteien geschlossenen Hauptverträgen vor.
04. Der Auftraggeber bestätigt und der Auftragnehmer anerkennt, dass der Auftraggeber für die Bearbeitung der personenbezogenen Daten nach anwendbarem Datenschutzrecht verantwortlich ist und bleibt. Der Auftraggeber nimmt somit die Rolle des Verantwortlichen ein. Der Auftragnehmer nimmt in Bezug auf die Bearbeitung betroffener personenbezogener Daten die Rolle des Auftragsbearbeiters ein.
05. Dieser AVV gilt nicht in Bezug auf Bearbeitungen personenbezogener Daten, bei denen der Auftragnehmer die Zwecke und Mittel der Bearbeitung bestimmt und somit Verantwortlicher ist (z.B. Leistungsabrechnung gegenüber Auftraggeber).
06. Im Übrigen gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers in der jeweils publizierten Fassung, abrufbar auf: https://web.root.ch/agb. Die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung des uftragnehmers kann jederzeit eingesehen werden auf: https://web.root.ch/datenschutz.
III Dauer der Vereinbarung
07. Dieser AVV gilt, sobald der Auftraggeber diesem zugestimmt hat.
08. Die Laufzeit dieses AVV richtet sich nach der Laufzeit der Hauptverträge, die eine Auftragsdatenbearbeitung zwischen den Parteien zum Gegenstand haben, sofern sich aus den Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht darüberhinausgehende Verpflichtungen oder Kündigungsrechte ergeben, sowie gegebenenfalls darüber hinaus bis zur Löschung der von der Auftragsbearbeitung betroffenen personenbezogenen Daten durch den Auftragnehmer.
IV Ort der Datenbearbeitung, Bekanntgabe ins Ausland
09. Die Auftragsdatenbearbeitung für die Services «Perigon» und «Swiss Cloud» wird durch den Auftragnehmer in der Schweiz oder der EU erbracht.
10. Die Auftragsdatenbearbeitung für den Service «Modern Workplace» findet nach Möglichkeit in der Schweiz oder der EU statt. Die eingesetzten Produkte von Microsoft sind jedoch nicht durchgängig in der Schweiz verfügbar. Hier wird auf das Trust Center von Microsoft verwiesen.
11. Die Bearbeitung in einem Drittland erfolgt erst nach einer erteilten Zustimmung des Auftraggebers. Sofern die Daten unter ein Berufs- oder Amtsgeheimnis fallen oder sonstige vertragliche Geheimhaltungspflichten oder vertragliche Abmachungen eine Bearbeitung in einem Drittland ausschliessen würden, teilt der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer vor der Bearbeitung durch den Auftragnehmer schriftlich mit, damit das weitere Vorgehen zwischen den Parteien abgesprochen werden kann. Erfolgt keine schriftliche Mitteilung, darf der Auftragnehmer davon ausgehen, dass eine bearbeitung in einem Drittland erfolgen darf. Der Auftraggeber ist allein dafür verantwortlich, dass erforderliche Rechtsgrundlagen für eine rechtmässige Datenbearbeitung ausserhalb der Schweiz vorliegen.
12. Jede Verlagerung der Auftragsdatenbearbeitung oder von Teilarbeiten dazu in weitere Drittstaaten erfolgt nur, wenn die besonderen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (z.B. Angemessenheitsbeschluss, Standarddatenschutzklauseln, genehmigte Verhaltensregeln oder eine andere geeignete Garantie für die Datenübermittlung).
V Art und Zweck der Bearbeitung, Art der Daten sowie Kategorien betroffener Personen
13. Die Tätigkeiten des Auftragnehmers umfassen Leistungen, die im Zusammenhang mit der Erfüllung der in den jeweiligen, zwischen den Parteien geschlossenen Hauptverträgen beschriebenen Vertragsprodukten stehen und bei denen eine Auftragsdatenbearbeitung durch den Auftragnehmer möglich ist.
14. Die Tätigkeiten des Auftragnehmers können dabei u.a. folgendes umfassen:
-
- Installation und Test der Vertragsprodukte beim Auftraggeber oder seiner Kunden;
- Nachbesserungen an den Vertragsprodukten;
- Wartung, Installation und Test von bereitgestellten Hotfixes, Service-Packs sowie neuen Versionen der Vertragsprodukte;
- Tätigkeiten im Rahmen des Supports;
- Zugriff auf und Bearbeitung von Daten beim Auftraggeber oder direkt bei seinen Kunden;
- Hosting von Applikationen, Software-Lösungen und Daten.
15. Dabei sind folgende Arten der Auftragsdatenbearbeitung möglich:
-
- Speichern, Aufbewahren, Archivieren, Organisation oder Ordnen;
- Auslesen, Abfragen, Verwendung sowie Offenlegung durch Übermittlung;
- Verbreitung oder andere Form der Bereitstellung, des Abgleichs oder der Verknüpfung;
- Einschränkung, Löschen oder Vernichtung.
16. Die Art der dabei bearbeiteten Daten sowie die Kategorien betroffener Personen ergeben sich aus dem jeweiligen Hauptvertragsgegenstand und den Vertragsprodukten. Eine aktuelle Liste der Vertragsprodukte, sowie die Angabe der Daten und der Kategorien von betroffenen Personen, die im Rahmen der Auftragsdatenbearbeitung bearbeitet werden können, ist beim Auftragnehmer erhältlich. In der Anlage dieses AVV findet sich eine Stichtagsliste der «Vertragsprodukte samt Angabe der Daten und der Kategorien von betroffenen Personen» zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses AVV.
17. In jedem Fall von der Auftragsbearbeitung betroffen sind personenbezogene Daten, die der Auftraggeber nach seiner Wahl auf der vom Auftragnehmer für die Leistungserbringung eingesetzten Infrastruktur und angebotenen Services speichert sowie Protokolldaten und nicht persönlich identifizierbaren Informationen, die automatisiert erhoben werden.
18. Änderungen des Bearbeitungsgegenstandes und Verfahrensänderungen können gemeinsam wischen Auftraggeber und Auftragnehmer abgestimmt und schriftlich oder in einem dokumentierten elektronischen Format festgelegt werden.
VI Pflichten des Auftraggebers
19. Der Auftraggeber trifft in seinem Verantwortungsbereich, insbesondere auf seinen eigenen Systemen und Applikationen, selbstständig angemessene technische und organisatorische Massnahmen (TOM) zum Schutz personenbezogener Daten.
20. Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn er Verletzungen von anwendbaren Datenschutzrecht, der Datensicherheit, Fehler oder Unregelmässigkeiten bei der Prüfung der Auftragsergebnisse feststellt oder ihm solche bekannt werden.
21. Für die Rechtmässigkeit und die Beurteilung der Zulässigkeit der Bearbeitung personenbezogener Daten, einschliesslich der Zulässigkeit der Auftrags- bzw. Unter-Auftragsbearbeitung, sowie für die Wahrung der Rechte der betroffenen Personen ist allein der Auftraggeber bzw. seine Kunden als Verantwortliche im Sinne des anwendbaren Datenschutzrechts verantwortlich. Der Auftraggeber gewährleistet, dass sämtliche Daten auf rechtmässige Weise bearbeitet wurden (Informationspflichten, Rechtsgrundlage, Einhaltung von anwendbarem Datenschutzrecht, etc.) und durch ihn weiterhin bearbeitet werden dürfen.
22. Der Auftraggeber bezeichnet dem Auftragnehmer seinen Ansprechpartner für im Rahmen dieses AVV anfallende Datenschutzfragen sowie für die gesetzlich vorgeschriebenen Fälle. Der Auftraggeber hält eine Kontaktdaten samt E-Mail-Adresse gegenüber dem Auftragnehmer stets aktuell (wo vorhanden im zur Verfügung gestelltem Cockpit oder aktiv via Mitteilung).
VII Pflichten des Auftragnehmers
23. Der Auftragnehmer bearbeitet Daten ausschliesslich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und nach dokumentierten Weisungen des Auftraggebers, sofern er nicht zu einer anderen Bearbeitung durch das jeweils anzuwendende Recht hierzu verpflichtet ist (z. B. Ermittlungen von Strafverfolgungs- oder Staatsschutzbehörden). In einem solchen Fall teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber diese rechtlichen Anforderungen möglichst vor der Bearbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht verbietet.
24. Der Auftragnehmer ist dazu berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers so zu bearbeiten, wie es die Erfüllung seiner Leistungspflichten beinhaltet. Voraussetzung jeder Datenbearbeitung und Leistungserbringung ist, dass diese für den Auftragnehmer im Rahmen der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen umsetzbar und objektiv zumutbar sind und nicht zu Mehrkosten oder geändertem Leistungsumfang führen. Vorbehalten bleibt in jedem Fall die Erfüllung gesetzlicher oder regulatorischer Pflichten, denen der Auftragnehmer unterliegt.
25. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber darauf aufmerksam machen, wenn er der Ansicht ist, dass eine vom Auftraggeber erteilte Weisung gegen gesetzliche Vorschriften verstösst. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Verantwortlichen oder den Auftraggeber nach Überprüfung zur Zufriedenheit des Auftragnehmers bestätigt oder in eine zulässige Weisung geändert wird. Sofern der Auftragnehmer geltend macht, dass eine Bearbeitung nach Weisung des Auftraggebers zu einer Haftung des Auftragnehmers führen könnte, steht dem Auftragnehmer ohne Weiteres das Recht frei, die weitere Bearbeitung insoweit bis zu einer Klärung der Haftung zwischen den Parteien auszusetzen.
26. Der Auftragnehmer verwendet die zur Bearbeitung überlassenen Daten für keine anderen, insbesondere nicht für eigene Zwecke. Kopien oder Duplikate der Daten werden nicht ohne Wissen des Auftraggebers erstellt. Hiervon ausgenommen sind Sicherungskopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemässen Datenbearbeitung oder Leistungserbringung erforderlich sind, sowie Daten, die im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich sind.
27. Der Auftragnehmer darf im Auftrag bearbeitete Daten nicht eigenmächtig, sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Bearbeitung einschränken.
28. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der auftragsgemässen Datenbearbeitung die Vertraulichkeit zu wahren. Diese besteht auch nach Beendigung der vertraglichen Beziehung fort. Er wird ggf. auch relevante Geheimnisschutzregeln beachten, die dem Auftraggeber obliegen.
29. Der Auftragnehmer wird in seinem Verantwortungsbereich die innerbetriebliche Organisation so gestalten und überwachen, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird.
30. Der Auftragnehmer führt ein Verzeichnis zu allen Kategorien von im Auftrag des Auftraggebers durchgeführten Tätigkeiten der Bearbeitung, welches alle erforderlichen Angaben eines Bearbeitungsverzeichnisses enthält. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber auf Anfrage Einblick in die Teile dieses Bearbeitungsverzeichnisses gewähren, die von der Leistungserbringung des Auftragnehmers ihm gegenüber betroffen sind.
31. Die für den Auftraggeber bearbeiteten Daten werden von sonstigen Datenbeständen strikt getrennt. Eine physische Trennung ist nicht erforderlich.
32. Die Datenträger, die vom Auftraggeber stammen bzw. für den Auftraggeber genutzt werden, werden besonders gekennzeichnet. Eingang und Ausgang sowie die laufende Verwendung werden dokumentiert.
33. Der Auftragnehmer hat die bei Durchführung der Auftragsdatenbearbeitung beschäftigten Mitarbeitenden und andere für den Auftragnehmer tätigen Personen vor Aufnahme der Tätigkeit mit den für sie massgebenden Bestimmungen des Datenschutzes vertraut gemacht und für die Zeit ihrer Tätigkeit wie auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses in geeigneter Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diesen ist untersagt, die Daten ausserhalb der Weisung des Auftraggebers zu bearbeiten, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Bearbeitung verpflichtet sind. Die Datenbearbeitung ausserhalb der Betriebsstätte des Auftragnehmers, beispielsweise im Homeoffice von Mitarbeitenden, vorausgesetzt die Datenverbindungen sind nach dem Stand der Technik verschlüsselt und es werden keine Daten des Auftraggebers auf lokalen Rechnern ausserhalb der Betriebsstätte des Auftragnehmers abgelegt, ist hiermit durch den Auftraggeber gestattet.
34. Bei der Erfüllung von Betroffenenrechten (insbesondere Auskunft, Berichtigung, Löschung) gemäss anwendbarem Datenschutzrecht durch den Auftraggeber, der Sicherheit der Bearbeitung, der Meldung von Datenschutzverletzungen sowie bei erforderlichen Datenschutz-Folgeabschätzungen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer im notwendigen Umfang mitwirken und den Auftraggeber, soweit möglich und im Rahmen der betrieblichen Ressourcen und Möglichkeiten des Auftragnehmers, angemessen unterstützen.
35. Beim Auftragnehmer ist ein Beauftragter für den Datenschutz bestellt (Datenschutzbeauftragter (DSGVO) bzw. Datenschutzberater [CH]). Die jeweils aktuellen Kontaktdaten sind auf der Website des Auftragsnehmers leicht zugänglich veröffentlicht.
VIII Mitteilungspflichten bei Verletzungen des Datenschutzes und der Datensicherheit
36. Wenn dem Auftragnehmer eine Datenschutzverletzung betreffend personenbezogener Daten oder der Datensicherheit bekannt wird, meldet er diese dem Auftraggeber unverzüglich (E-Mail ausreichend).
37. Die Mitteilung an den Auftraggeber enthält zumindest folgende Informationen:
-
- eine Beschreibung der Art der Verletzung, soweit möglich mit Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen, der betroffenen Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze;
- eine Beschreibung der vom Auftragnehmer ergriffenen oder vorgeschlagenen Massnahmen zur Behebung der Verletzung und gegebenenfalls Massnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen.
38. Die Vertragsparteien treffen gemeinsam die erforderlichen Massnahmen, um den Schutz der personenbezogenen Daten sicherzustellen und mögliche nachteilige Folgen für die betroffenen Personen zu mildern. Für den Fall, dass eine Informationspflicht gegenüber Dritten (wie z.B. den betroffenen personen) oder eine sonstige, für den Auftraggeber oder einen Verantwortlichen geltende gesetzliche Meldepflicht (z.B. bei einer Aufsichtsbehörde) besteht, ist der Auftraggeber bzw. der Verantwortliche für deren Einhaltung verantwortlich. Der Auftraggeber wird auf schriftliche Anfrage Informationen zur Verfügung zu stellen, damit der Auftraggeber seinen Pflichten gemäss anwendbarem Datenschutzrecht betreffend die Meldung, Untersuchung und Dokumentation von Datensicherheitsverletzungen erfüllen kann.
IX Unterauftragsbearbeiter
39. Der Auftraggeber stimmt hiermit zu, dass der Auftragnehmer Unterauftragsbearbeiter hinzuzieht, sofern der Hauptvertrag keine Einschränkung zum Beizug Dritter enthält. Der Auftragnehmer wird mit diesen Dritten im erforderlichen Umfang Vereinbarungen treffen, um angemessene Datenschutz- und Informationssicherheitsmassnahmen zu gewährleisten.
40. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber die aktuelle Liste der Unterauftragsbearbeiter auf Anfrage zur Verfügung. Diese Liste muss die Identität dieser Unterauftragsbearbeiter und das Land, in dem sie ansässig sind, enthalten. In der Anlage dieses AVV findet sich eine Stichtagsliste mit allen Unterauftragsbearbeitern, die der Auftragnehmer zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses AVV beauftragt hat.
41. Beabsichtigt der Auftragnehmer den Einsatz weiterer Unterauftragsbearbeiter, wird er dies dem Auftraggeber möglichst 30 Kalendertage vor deren Einsatz in schriftlicher oder elektronischer Form anzeigen. Der Auftraggeber hat nach dieser Mitteilung 10 Kalendertage Zeit, der Hinzuziehung des Unterauftragsbearbeiters zu widersprechen. Erfolgt innerhalb dieser Frist kein Widerspruch, gilt die Hinzuziehung des Unterauftragsbearbeiters als genehmigt. In dringenden Fällen kann der Auftragnehmer die Anzeige- und Widerspruchsfrist für Unterauftragsbearbeiter angemessen verkürzen. Widersprüche sind zulässig, wenn der Auftraggeber stichhaltig begründete Anhaltspunkte dafür hat, dass durch den Einsatz des Unterauftragsbearbeiters die Datensicherheit oder der Datenschutz eingeschränkt würde, die Einhaltung gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen gefährdet wäre oder sonstige berechtigte Interessen des Auftraggebers entgegenstehen. Erhebt der Auftraggeber Widerspruch, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Hauptvertrag und diesen AVV mit einer Frist von drei Monaten auf ein Monatsende zu kündigen.
42. Keiner Genehmigung bedarf die Einschaltung von Unterauftragsbearbeitern, bei denen der Unterauftragsbearbeiter lediglich eine Nebenleistung zur Unterstützung bei der Leistungserbringung nach dem Hauptvertrag in Anspruch nimmt, auch wenn dabei ein Zugriff auf die Daten des Auftraggebers nicht ausgeschlossen werden kann; dazu zählen insbesondere Telekommunikationsleistungen, Post- oder Transportdienstleistungen, Wartung und Benutzerservice oder die Entsorgung von Datenträgern sowie sonstige Massnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität, Nachvollziehbarkeit und Belastbarkeit der Hard- und Software von Datenverarbeitungsanlagen. Der Auftragnehmer wird mit solchen Unterauftragsbearbeiter branchenübliche Geheimhaltungsvereinbarungen treffen.
X Technische und organisatorische Massnahmen (TOM)
43. Der Auftragsbearbeiter ergreift alle erforderlichen Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Bearbeitung nach dem anwendbaren Datenschutzrecht. Die Massnahmen gewährleisten ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau hinsichtlich der Vertraulichkeit, der Integrität, der Verfügbarkeit, der Nachvollziehbarkeit sowie der Belastbarkeit der Systeme. Dabei sind der Stand der Technik, die Art und der Umfang der Datenbearbeitung sowie das Risiko, das die Bearbeitung für die Persönlichkeit oder
die Grundrechte der betroffenen Personen mit sich bringt, sowie die Eintrittswahrscheinlichkeit berücksichtigt.
44. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber die aktuelle Liste der getroffenen TOM auf Anfrage zur Verfügung. In der Anlage dieses AVV findet sich eine Stichtagsliste der getroffenen TOM, die der Auftragnehmer zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses AVV getroffen hat. Der Auftragnehmer darf die vereinbarten TOM jederzeit anpassen, solange das vereinbarte Schutzniveau nicht unterschritten wird. Wesentliche Änderungen der TOM werden dokumentiert und dem Auftraggeber mitgeteilt.
45. Der Aufragnehmer gewährleistet, seinen Pflichten nach dem anwendbaren Datenschutzrecht nachzukommen und ein Verfahren zur regelmässigen Überprüfung der Wirksamkeit der TOM zur Gewährleistung der Sicherheit der Bearbeitung einzusetzen.
46. Soweit die getroffenen TOM den Anforderungen des Verantwortlichen nicht oder nicht mehr genügen, benachrichtigt Letzterer den Auftragnehmer.
XI Anfragen betroffener Personen
47. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber nach Möglichkeit mit geeigneten TOM bei der Erfüllung von dessen Pflichten in Bezug auf Anfragen und Ansprüche der betroffenen Personen.
48. Wendet sich eine betroffene Person mit Forderungen zur Berichtigung, Sperrung, Löschung oder Auskunft an den Auftragnehmer, wird der Auftragnehmer die betroffene Person an den Auftraggeber verweisen, sofern und soweit der Auftragnehmer eine Zuordnung an den Auftraggeber gestützt auf die Angaben der betroffenen Person vornehmen kann, und wartet dessen Weisungen ab.
49. Auskünfte an Dritte über Daten aus dem Auftragsverhältnis darf der Auftragnehmer nur nach vorheriger Weisung oder mit Zustimmung durch den Auftraggeber erteilen.
50. Der Auftragnehmer haftet nicht, wenn das Ersuchen der betroffenen Person vom Auftraggeber bzw. seinen Kunden als Verantwortliche nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgerecht beantwortet wird.
XII Kontrollen und Überprüfungen
51. Der Auftragnehmer überprüft in regelmässigen Abständen, die internen Prozesse und erklärt sich damit einverstanden, dass ein vom Auftraggeber beauftragter und zur Vertraulichkeit verpflichteter externer Prüfer vor Beginn der Bearbeitung und während der Vertragsdauer berechtigt ist, die Einhaltung der Vorschriften über Datenschutz und Datensicherheit im angemessenen Umfang zu überprüfen. Das Prüfungsrecht des Auftraggebers steht unter dem Vorbehalt des Verhältnismässigkeitsgebots und der Wahrung schutzwürdiger Interessen des Auftragnehmers, seiner Mitarbeitenden und Kunden. Der Auftragnehmer ist insbesondere berechtigt, nach eigenem Ermessen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Verpflichtungen des Auftraggebers, Informationen nicht zu offenbaren, die sensibel im Hinblick auf die Geschäfte des Auftragnehmers sind oder wenn der Auftragnehmer durch deren Offenbarung gegen gesetzliche oder andere vertragliche Regelungen verstossen würde. Der Auftragnehmer darf die Überprüfung von der Unterzeichnung einer Verschwiegenheitserklärung hinsichtlich Daten anderer Kunden und der eingerichteten TOM abhängig machen. Der Auftragnehmer wird, soweit erforderlich, bei diesen Überprüfungen unterstützend mitwirken. Der Aufwand einer Inspektion ist für den Auftragnehmer grundsätzlich auf einen Tag pro Kalenderjahr begrenzt. Die Kosten für die Durchführung der Kontrolle trägt der Auftraggeber. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Auftragnehmer in geeigneter Form (Gutachten, Testat, Berichte, Berichtsauszüge, etc.) zur Verfügung gestellt.
52. Nach Wahl des Auftragnehmers kann der Nachweis der Einhaltung der TOM anstatt einer Vor-Ort-Kontrolle auch durch die Vorlage eines geeigneten, aktuellen Testats, von Berichten oder Berichtsauszügen unabhängiger Instanzen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren oder Qualitätsauditoren) oder einer geeigneten Zertifizierung durch IT-Sicherheitsoder Datenschutzaudit (z.B. nach BSI-Grundschutz, ISO-27001), einer Bestätigung der Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln oder der Zertifizierung nach einem genehmigten Zertifizierungsverfahren gemäss anwendbarem Datenschutzrecht erbracht werden, wenn diese Prüfungsberichte es dem Auftraggeber in angemessener Weise ermöglichen, sich von der Einhaltung der TOM zu überzeugen.
53. Sollten Korrekturmassnahmen erforderlich sein, werden diese zu den üblichen Geschäftszeiten ohne Störung des Betriebsablaufs nach Anmeldung unter Berücksichtigung einer angemessenen Vorlaufzeit durchgeführt.
XIII Verpflichtung des Auftragnehmers nach Beendigung des Auftrags
54. Nach Abschluss der vertraglichen Arbeiten oder jederzeit auf Anforderung des Auftraggebers hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangte Daten und Datenbestände des Auftraggebers, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber nach seiner Weisung auszuhändigen oder datenschutzgerecht zu löschen bzw. zu vernichten oder vernichten zu lassen (sofern dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht). Gleiches gilt für Datensicherungen, Test- und Ausschussmaterialien.
55. Der Auftragnehmer kann den Nachweis der ordnungsgemässen Löschung noch vorhandener Daten auf Anfrage des Auftraggebers führen. Zu entsorgende Unterlagen sind mit einem Aktenvernichter zu vernichten. Zu entsorgende Datenträger sind entsprechend ihrer Sicherheitsklassifizierung zu vernichten. Die Löschung bzw. Vernichtung können dem Auftraggeber mit Datumsangabe schriftlich oder in einem dokumentierten elektronischen Format auf Anfrage bestätigt werden.
XIV Haftung und Schadenersatz
56. Soweit gesetzlich zulässig haftet der Auftragnehmer dem Auftraggeber maximal im Umfang von
10% der effektiv bezahlten Vergütung der den Schaden verursachenden Leistung der letzten 12 Monate, jedoch – soweit gesetzlich zulässig – höchstens bis zum Betrag von insgesamt CHF 50’000.00 für direkte Schäden aus Verletzungen seiner Datenschutzverpflichtungen. Im Übrigen wird jede weitergehende Haftung – soweit gesetzlich zulässig – wegbedungen.
57. Etwaige Haftungsbeschränkungen zwischen dem Auftraggeber und seinen Kunden als Verantwortliche gelten auch zugunsten des Auftragnehmers, so dass der Auftragnehmer nicht verpflichtet ist, den Auftraggeber für Beträge zu entschädigen, die der Auftraggeber aufgrund solcher Haftungsbeschränkungen nicht zu zahlen hat.
58. Eine zwischen den Parteien im Hauptvertrag allenfalls vereinbarte Haftungsregelung gilt auch für die Auftragsbearbeitung, sofern und soweit dies zu einer tieferen Haftung des Auftragnehmers führt.
XV Vergütung
59. Leistungen des Auftragnehmers und Weisungen des Auftraggebers, die im jeweiligen Hauptvertrag nicht vorgesehen sind, werden als Antrag auf eine Leistungsänderung behandelt und sind durch den Auftraggeber zu vergüten. Ebenso sind Unterstützungsleistungen durch den Auftragnehmer (z.B. bei Unterstützung bei der Durchführung einer Kontrolle) sowie Leistungen im Zusammenhang mit Herausgabe, Löschung oder Vernichtung nach den tatsächlich angefallenen Aufwendungen durch den Auftraggeber zu vergüten. Es gelten die üblichen Stundensätze des Auftragnehmers
XVI Diverse Bestimmungen
60. Der Auftragnehmer behält sich jederzeit Änderungen dieses AVV vor. Änderungen werden dem Auftraggeber in geeigneter Weise bekanntgegeben (E-Mail an zuletzt hinterlegte Adresse des Auftragnehmers ausreichend). Wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 30 Kalendertagen ab Datum der Mitteilung schriftlich widerspricht, gelten die Änderungen als akzeptiert. Ansprüche gegen den Auftragnehmer in einem Änderungsfall bestehen nicht.
61. Änderungen, Ergänzungen dieser Vereinbarung sowie Nebenabreden bedürfen grundsätzlich der Schriftform oder es ist ein dokumentiertes elektronisches Format erforderlich. Es bedarf des ausdrücklichen Hinweises darauf, dass es sich um eine Änderung, eine Ergänzung bzw. eine Nebenabrede dieser Bedingungen handelt. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis.
Ausgenommen von diesem Formerfordernis bleiben einseitige Änderungen und Ergänzungen dieses AVV und seiner Anlagen durch den Auftragnehmer.
62. Sollte das Eigentum oder die zu bearbeitenden Daten des Auftraggebers beim Auftragnehmer durch Massnahmen Dritter (etwa durch Pfändung oder Beschlagnahme), durch ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren oder durch sonstige Ereignisse gefährdet werden, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu verständigen, sofern ihm dies nicht durch gerichtliche oder behördliche Anordnung untersagt ist. Der Auftragnehmer wird alle in ziesem Zusammenhang zuständigen Stellen unverzüglich darüber informieren, dass die Hoheit und das Eigentum an den Daten ausschliesslich beim Auftraggeber bzw. seinen Kunden als Verantwortliche liegen.
63. Die Einrede des Zurückbehaltungsrechts wird hinsichtlich der für den Auftraggeber bearbeiteten
Daten und der zugehörigen Datenträger ausgeschlossen.
XVII Schlussbestimmungen
64. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses AVV als unwirksam oder nichtig erweisen, so hat dies nicht die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit der übrigen Bestimmungen zur Folge, sondern diese werden durch solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der Vereinbarung am nächsten kommen. Das Gleiche gilt bei einer Vertragslücke.
65. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, eine Streitigkeit auch bei dem für den Sitz des Auftraggebers zuständigen Gericht anhängig zu machen.
66. Dieser Vertrag untersteht schweizerischem Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts.
XVIII Anlagen
67. Folgende Anlagen sind integrale Bestandteile dieses AVV:
68. Die jeweils aktuellen Listen sind beim Auftragnehmer auf Anfrage erhältlich.