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Stand 01.08.2023 І Version [06]

Software Updatevertrag

Art. 1 Gegenstand des Updatevertrages

1.1 Dieser Vertrag und die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Ro-ot Service AG in der jeweils
publizierten Fassung, abrufbar auf: https://web.root.ch/agb, regeln die Beziehungen zwischen
Ro-ot Service AG und dem Kunden in Bezug auf Nutzung und Wartung der im Anhang zu diesem
Vertrag aufgeführten Programmprodukte auf der dafür vorgesehenen digitalen Infrastruktur.

1.2 Der Updatevertrag kann nur für die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Programm-
Versionen abgeschlossen werden.

1.3 Um den aktiven Betrieb sicherzustellen, ist es erforderlich, dass Perigon-Kunden einen Updatevertrag
oder ein Mietmodell (Perigon Rent) abschliessen.

1.4 Die Programme werden durch Ro-ot Service AG installiert und auf deren Lauffähigkeit hin überprüft.
Der Kunde kann die Software auch durch eine andere Fachperson auf eigene Verantwortung installieren lassen.

Art. 2 Update-Leistungen

2.1 Die Update-Leistungen sind im Anhang aufgeführt.

2.2 Die Updateleistungen werden von Ro-ot Service AG nach der Bezahlung der im Anhang angegebenen
Updategebühr für die Vertragsperiode erbracht.

2.3 Ro-ot Service AG liefert dem Kunden die während der Vertragsdauer herausgegebenen Updates
(neueste Version von Programmen sowie entsprechende Dokumentationsnachführungen) gegen Vorauszahlung der betreffenden Updategebühr.

2.4 Der Kunde hat die nötigen Vorkehrungen zu treffen, dass durch die Installation des Updates kein
Datenverlust entstehen kann. Benötigt der Kunde zur ordnungsgemässen Durchführung des Updates die Hilfe der Ro-ot Service AG, so wird dem Kunden der Aufwand zum geltenden Kostenansatz verrechnet. Der Kunde kann die Software auch durch eine andere Fachperson auf eigene Verantwortung installieren.

2.5 In der Regel werden die Programme von Ro-ot Service AG jährlich aktualisiert. Bei neuen Versionen
kann keine Rücksicht auf Fremdprogramme genommen werden, die der Kunde im Zusammenhang mit Programmen von Ro-ot Service AG einsetzt. Die Ro-ot Service AG behält sich vor, die minimalen Systemanforderungen in neuen Programmversionen zu ändern.

2.6 Die Kompatibilität zu den Services (z. B. Perigon Hello) wird für einen Zeitraum von zwei Jahren sichergestellt. Dies umfasst die Gewährleistung der Unterstützung der aktuellen Version sowie der fünf vorherigen Versionen (bis zu einer Zeitspanne von maximal zwei Jahren). Zusätzlich wird der Support für diese genannten Versionen gewährleistet.

2.7 Folgende Leistungen sind nicht im Updatevertrag enthalten:

    • Schulungsaufwendungen
    • Konzeptionelle Teil- oder Gesamtlösungen
    • Software-Installationsaufwendungen

Dieser Updatevertrag regelt ausschliesslich die Wartung von Software, welche durch die Firma Ro-ot Service AG entwickelt wurden. Die Wartung von Fremdprodukten werden in separaten Wartungs- bzw. Updateverträgen geregelt (z B. Finanzbuchhaltung, Datenbank).

  •  

Art. 3 Rechte an der Software und Geheimhaltung

3.1 Der Kunde erhält das Recht, die im Anhang aufgeführten Programmprodukte und die dazugehörende
Dokumentation auf der dafür vorgesehenen Anlage für seinen eigenen Gebrauch zu nutzen. Der Kunde verpflichtet sich, die Programme Dritten weder ganz noch teilweise zu übertragen, zu überlassen oder zugänglich zu machen.

3.2 Der Gebrauch der Programme auf einer weiteren als der dafür vorgesehenen digitalen Infrastruktur
ist nur durch Kauf einer zusätzlichen Lizenz gestattet.

3.3 Die Eigentums-, Urheber- und Patentrechte an den Programmprodukten stehen alleine der Ro-ot Service AG oder deren Lieferanten zu.

Art. 4 Garantie und Haftung

4.1 Ro-ot Service AG gibt die volle Garantieleistung des Software-Lieferanten dem Kunden weiter,
sofern die Lizenzmeldung durch den Kunden ordnungsgemäss beim Hersteller eingereicht wurde. Ro-ot Service AG haftet nicht für Verluste, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter oder weitere Folgeschäden.

4.2 Die Garantiefrist für Korrekturen von Mängeln des Updates beträgt 6 Monate nach dessen Lieferung
durch Ro-ot Service AG.

4.3 In jedem Fall sind die Gewährleistungsansprüche auf den Betrag der jährlichen Updategebühr beschränkt, die der Kunde für das Programm bezahlt hat.

Art. 5 Preise und Zahlungsbedingungen

5.1 Der Kunde schuldet während der Vertragsdauer für jedes Kalenderjahr eine Updategebühr. Die Höhe der jährlichen Updategebühr richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste. Die Updategebühr ist vom Kunden jeweils zu Beginn des betreffenden Kalenderjahres im Voraus zu bezahlen.

5.2 Die Updategebühr ist zahlbar netto innert 30 Tagen ab Fakturadatum. Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, so ist Ro-ot Service AG berechtigt, den Updatevertrag ohne Nachfristansetzung mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

Art. 6 Vertragsdauer

6.1 Der Updatevertrag tritt mit dem Datum der Unterzeichnung durch den Kunden in Kraft. Falls nicht
anders abgemacht, hat er eine erste Laufzeit bis Ende des folgenden Kalenderjahres, in welchem der Vertrag durch den Kunden unterzeichnet wird. Danach verlängert er sich jeweils um ein volles Kalenderjahr, falls er nicht durch eine der beiden Vertragsparteien schriftlich gekündigt wird. Die ordentliche Kündigung kann nur auf den 31. Dezember und unter Einhaltung einer dreimonatigen
Kündigungsfrist erfolgen.

6.2 Im Falle einer Kündigung des Updatevertrages kann Perigon für einen Zeitraum von zwei Jahren
weiterhin genutzt werden, wobei Kompatibilität und Support sichergestellt werden. Nach Ablauf dieser zwei Jahre kann keine Gewährleistung für eine fehlerfreie Funktionalität gegeben werden.

6.3 Die Kündigung des Lizenzvertrages durch die Ro-ot Service AG zieht die Auflösung des Updatevertrages auf den gleichen Zeitpunkt nach sich.

6.4 Die Kündigung aus wichtigen Gründen bleibt vorbehalten.

6.5 Die Kündigung des Updatevertrages gibt keinen Anspruch auf die Rückerstattung von schon geleisteten Gebühren.

Art. 7 Weitere Bestimmungen

7.1 Der Vertrag ist nicht auf Dritte, ausser den Rechtsnachfolgern der Parteien (schriftliche Meldung
an die Ro-ot Service AG), übertragbar.

7.2 Die Ro-ot Service AG behält sich jederzeit Änderungen und Ergänzungen dieser Vertragsbestimmungen vor. Die Änderungen werden dem Kunden schriftlich mitgeteilt und gelten als
genehmigt, wenn der Kunde nicht innert Monatsfrist auf den nächstmöglichen Termin kündigt.

7.3 Sollten Teile dieses Vertrages oder eines Anhanges nichtig sein oder rechtsunwirksam werden,
so gilt der Rest des Vertrages weiter.

7.4 Dieser Vertrag untersteht dem schweizerischen Recht.